19. März 2024 Die Masse lebt

Die Wunder des Urheberrechts

Es ist egal, was hinten rauskommt, so muss man wohl ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) interpretieren, das jüngst ergangen ist. Danach wollte die GEMA von einem Hotelbetreiber, der Fernseher in seinen Räumen stehen hat, die terrestrisch gesendete Signale aufnehmen, auf Zahlung einer gewissen Summe in Anspruch nehmen. In den Vorverfahren bekam die GEMA dabei auch Recht. Vor dem BGH scheiterte sie. Den denkwürdiges, ulkiges Urteil.

Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung. [Quelle: Bundesgerichtshof – Pressemitteilung]

Das Urteil ist bemerkenswert. Für den Gast im Hotel ist es nämlich vollkommen einerlei, auf welchem Weg das Fernsehsignal in sein Zimmer gelangt. Und wer wäre denn anders der Nutzer dieses Signals? Der, der Fernsehen schaut! Na so einfach ist es nicht, das stimmt nämlich nicht.

Wer ist der Nutzer?

Der Nutzer ist nämlich nicht der, der schaut, sondern der, der verteilt. Wenn der Hotelier also eine Verteileranlage für die Verbreitung der Signale betreibt, dann ist er der Nutzer, er muss Abgaben an die GEMA entrichten. Beim terrestrischen Empfang ist das anders. Da verteilt die Sendeanlage das Signal, im Zweifel also die Rundfunkanstalt, öffentlich-rechtlich oder privat, das ist egal. Die GEMA müsste sich also noch einmal an die Betreiber der Sendeanlagen wenden, wie es scheint. Aber das wird sie im Zweifel längst gemacht haben.

Das Prinzip ist eigentlich wirklich für die Hörer und Hörerinnen von Musik bequem. Es zahlt die Abgaben immer jemand anderes. Man muss sich allerdings schon fragen, was der Signalverteiler eigentlich wirklich macht. Ich habe diese Abgaben, die dann anfallen, nie so ganz verstanden.

Für den Laien, so wie ich einer bin, ist es natürlich nicht nachvollziehbar, worin der substantielle Unterschied zwischen freiem Empfang und Verteileranlage für den Sinn und die Verwendung und Nutzung beim Hotelbesucher zu finden ist.

So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. [Quelle: Bundesgerichtshof – Pressemitteilung]

Die Urheber werden also nicht wegen ihrer Werke „belohnt“ sondern dafür, dass es sie überhaupt gibt und es Transferwege für sie gibt – aber nur im einen, nicht im anderen Fall. Und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung dieses Angebots. Bei der Festplattenabgabe ist es ja genauso. Auch wenn man nie im Leben geschütztes Material privat kopiert, die Abgabe wird fällig.

Urheberrecht ist nicht einfach zu verstehen

Nein, das Urheberrecht und seine verbundenen Rechte sind kein Kinderspiel. Fallstricke lauern an jeder Ecke. Sowohl für die Verwertungsgesellschaften wie auch die Nutzer und die „anderen Nutzer“. Wer also denkt, es ginge um einen Schöpfer (auf der einen Seite) und einen, bei Musik, Hörer (auf der anderen Seite) vereinfacht die Angelegenheit unnötig. Dazwischen gibt es es viele verschiedene andere Beteiligte. Das macht es alles sehr kompliziert. So kompliziert, dass ja nicht einmal die verschiedenen gerichtlichen Instanzen zu den richtigen Ergebnissen finden. Und das sind ja Rechts-Profis!

Das zeigt auch ein Blick in das Urteil des BGH vom September 2015: Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen. Da ging es gleich um mehrere Fragen wie den Begriff der Öffentlichkeit, technische Verfahren und das im Zusammenhang mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sowie nationalen Gesetzen. Da wird einem wirklich sehr schwindelig. Oder man denke an die Entscheidung vom Juni 2015: Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Was ist öffentlich, was nicht?

Für die GEMA und ihre Mitglieder war dieses Jahr in dieser Hinsicht kein Gutes. Aber für die Öffentlichkeit war es erst recht nicht gut: Denn die Rechtssprechung ist nicht einfacher geworden, sondern komplizierter. Es kollidieren immer mehr Gesetze und Richtlinien miteinander. Wie gesagt: Im obigen Fall, es ist egal was hinten raus kommt. Das Gleiche ist nämlich nicht das Gleiche.

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